Je nach Konzeption werden die anfallenden Dienstleistungen auch von Angehörigen und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitern sowie freiwilligen Helfer erbracht, was sich entsprechend auf die Gesamtkosten niederschlägt. Grundsätzlich sind die anfallenden Kosten in einer Wohngemeinschaft jedoch nicht höher anzusiedeln, als die Kosten für einen Platz in einer stationären Einrichtung. Allerdings wird bisher noch in der Leistungsvergabe der Pflegeversicherung deutlich zwischen ambulanter und stationärer Pflege unterschieden. Zwangsläufig ist dadurch bei einer Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld im Sinne des SGB XI mit geringeren Leistungen zu rechnen, wenn der Leistungsempfänger in einer Wohngemeinschaft lebt und somit ambulant versorgt wird.