Ihre Fragen
- die P&T's Pflegeprofis antworten!
Neben Menschlichkeit und Herz zeichnet sich die Pflege vor allem durch Kompetenz aus. Unsere Pflegeprofis sind Experten
auf Ihrem Fachgebiet. Gerne klären wir Sie hier über wichtige Fragen aus dem Pflege-Alltag auf
und teilen die Antworten mit Ihnen!
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Ihre Fragen - unsere antworten!
a) Die Pflegebedürftigkeit ist durch den MDK festgestellt
Zu a) Der Gesetzgeber hat in §14 SGB XI genau beschrieben, wer pflegebedürftig ist: Danach gilt als pflegebedürftig, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
zu b) Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn man innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert war.
Maßgeblich sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den sechs Bereichen für die Beurteilung wichtig, es sind: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Dazu bieten die Pflegeprofis Ihnen gerne eine kostenfrei Risiko- und Potentialanalysen (RuPA) für Sie oder ihren Angehörigen an. Hier können wir dann im Nachgang eine einfache Simulation der Begutachtung zum sehr geringen Selbstkostenpreis durchführen.
Unsere Pflegefachkräfte erstellen anhand des Begutachtungsmodells des MDK ein Vorabgutachten (ohne Gewähr aber mit einer fachlichen Einschätzung auf Grund hoher Expertise). Diese kostengünstige Variante einer Begutachtung kann auch mit einem Upgrade erweiterte werden und beinhaltet dann die Begleitung beim eigentlichen Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Hallo Frau B., zu Pflegende leisten ihren nach ihrem Einkommen bemessenen Beitrag zur Pflegeversicherung.
Dadurch haben sie im Pflegefall den Anspruch auf eine nach ihrer Pflegeeinstufung (Pflegegrade 1 bis 5) festgesetzte Leistung der Pflegekasse. Dafür ist keine Eigenleistung zu erbringen. Da die Leistungen der Pflegekassen in Form eines pauschalisierten Festbetrages erbracht werden, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass dieser die Kosten für z. B. einen Pflegedienst nicht vollständig deckt. Dann sind die übersteigenden Kosten selbst zu tragen oder können im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit (Sozialgesetzbuch XII) beim Sozialamt Landkreis Aurich beim Fachbereich Soziales, Fräuleinshof, 26506 Norden beantragt werden. Um eine möglichst Geringe Eigenbelastung zu haben wenden wir in unserem Unternehmen ein hauseigenes Konzept an welches Ihne vor allzu hohen Eigenleistungen schützt. Sprechen Sie uns gerne persönlich zu unseren Bürozeiten an oder erfragen Sie Hilfe unter anliegen@pt-pflegeprofis.de
Eigenleistungen sind ebenfalls bei der Inanspruchnahme von Pflegehilfsmitteln zu leisten. Die für Sie zuständige Pflegeberatung der Pflegekasse informiert Sie darüber, welche Hilfsmittel beantragt werden können. Bei einem Sanitätshaus können Sie dann auch Informationen zur möglichen Höhe von Eigenleistungen erfragen.
Für eine von der Pflegekasse gewährte Leistung im Rahmen einer Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (z. B. eine Duschwannenabsenkung) kann die Pflegekasse einen den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Eigenanteil fordern. Informieren Sie sich dazu bitte im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse.
Wie kann ich Ihre Spezialisierung der 24 Stunden Intensivpflege in Anspruch nehmen und was kann ich mir darunter vorstellen und kann jeder Pflegebedürftige dies erhalten?
Hallo Herr H, hinter der 24 Stunden Intensivpflege verstecken sich Leistungen der Behandlungspflege nach SGB 5. In diesem Fall von intensivpflegebedürftigen und/oder technologieabhängigen Patienten mit verschiedenen Pflegegraden. Oftmals wird dieses mit der Leistung verwechselt eine 24 Stunden Betreuung über eine zertifizierte Agentur zu erhalten.
Um die Intensivpflege zu erhalten welche sich in unserer Branche kurz AIP (außerklinsiche Intensivpflege) nennt muss ein Facharzt diese feststellen und verordnen. Damit nicht genug, der MDK wird dies dann unabhängig prüfen und erst danach wird eine Intensivpflicht ausgesprochen und genehmigt. Meistens sind Erkrankungen wie COPD oder andere Lungenerkrankungen, Wachkoma (apallisches Syndrom), Schlaganfall, ALS und/oder Unfälle der Grund für Intensivpflichtigkeit. Schauen Sie gerne einmal unter: Außerklinsiche Intensivpflege – P&T´s Pflegeprofis (pt-pflegeprofis.de)
Haben auch Sie Fragen? Gerne her damit!
Wir freuen uns auf Ihre Fragen und beantworten diese sehr gerne.
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