Vertrauen aufbauen, nicht voraussetzen.

SGB 11 Pflegeleistungen, SGB 5 Behandlungspflege
& private Zusatzleistungen

SGB 11 Pflegeleistungen

– Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs
– Die Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dient der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte sowie Besonderheiten wie z. B. Betreuungsgesetz.
– Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten
– Information über weitere Hilfen/ Pflegehilfsmittel
– Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages/ Abschluss desPflegevertrages
– PflegeplanungDie Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigenvereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
    – das Erkennen von Problemen und Ressourcen
    – das Festlegen der Pflegeziele
    – das Planen der Maßnahmen
    – das Anlegen der Dokumentation

Der Erstbesuch ist abrechenbar, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der Pflege nach § 36 SGB XI beauftragt wird; die Vergütung ist als Pauschale für die mit der erstmaligen Pflegeplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten. Der Aufwand für die fortlaufende Planung des Pflegeprozesses ist in der Vergütung der einzelnen Leistungskomplexe berücksichtigt. Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Übersicht über die monatlichen Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen. Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen
Erhebung des geänderten Pflegebedarfs
– Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten
– Information über weitere Hilfen/ Pflegehilfsmittel
– Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages/ Abschluss des Pflegevertrages
– PflegeplanungDie Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen.
 
Sie umfasst:
– das Erkennen von Problemen und Ressourcen
– das Festlegen der Pflegeziele
– das Planen der Maßnahmen
– das Anlegen der Dokumentation

Der Folgebesuch ist abrechenbar bei einer wesentlichen Änderung desPflegebedarfs, z.B.:
Nach einer Eingruppierung in eine andere Pflegestufe. Bei einem dauerhaften Ausfall der Pflegeperson. Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige Änderungen beiden ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein Folgebesuch nicht notwendig.Es ist lediglich die Kostenübersicht zu aktualisieren. Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.
beinhaltet i. d. R.
– An-/ Auskleiden:
  – die Auswahl der Kleidung
  – das An- und Auskleiden
  – das An- und Ablegen von Körpersatzstücken
 
– Teilwaschen:
  – das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen des Körpers, z.B. Gesicht, Oberkörper oder  Genitalberereich/ Gesäß,
  – ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel
  – der Gang zur Toilette und ggf. die Begleitung zur Waschgelegenheit
  – ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darm-entleerung.
 
– Mund-/ Zahnpflege:
  – die Lippenpflege
  – Zahnprothesenversorgung
  – die Mundhygiene

– Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit  den Leistungskomplexen 4 und 5 sowie 16 gewählt werden.
– Der Leistungskomplexen kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.
– Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
beinhaltet i. d. R.
– An-/ Auskleiden:
    – die Auswahl der Kleidung
    – das An- und Auskleiden
    – das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

– Waschen (Ganzkörperwaschung)/ Duschen:
    – das Waschen bzw. das Duschen und die
    anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d. h. Gesicht, Oberkörper, Rücken oder Genitalbereich/ Gesäß, Beine und Füße,
    – ggf. Waschen und Trocknen der Haare
    – ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel

– Mund-/ Zahnpflege:
    – die Lippenpflege
    – Zahnprothesenversorgung
    – die Mundhygiene

Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden. Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
beinhaltet i. d. R.
– An-/ Auskleiden:
    – die Auswahl der Kleidung
    – das An- und Auskleiden
    – das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

– Ganzkörperwaschung im Vollbad
    – das Waschen im Vollbad und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d. h.  Gesicht, Oberkörper, Rücken oder Genitalbereich/ Gesäß, Beine und Füße
    – ggf. Waschen und Trocknen der Haare
    – ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
    – der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
    – ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.

– Mund-/ Zahnpflege:
    – die Lippenpflege
    – Zahnprothesenversorgung
    – die Mundhygiene

Der Leistungskomplex 5 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den  Leistungskomplexen 3 und 4 sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.
Die Fingernägel und Fußnägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.
beinhaltet i. d. R.
– Kämmen einschließlich des herrichtens der Tagesfrisur
– Rasieren Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege

Das Kämmen ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen. Das Einlegen einer Dauerwelle, das Schneiden oder Färben der Haare ist nicht Bestandteil dieser Verrichtung. Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen. Vom
Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen. Der pflegerische Aufwand für die Rasur und das Kämmen bei Männern wird gleichgesetzt mit dem Herrichten der Tagesfrisur bei Frauen. Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar.
beinhaltet i. d. R.
– Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes/ des Rollstuhles o. ä.
– Machen und Richten des Bettes
– ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
– Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen

Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar. Bei den  Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die  Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
beinhaltet i. d. R.
– Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes/ des Rollstuhles o. ä.
– Machen und Richten des Bettes
– ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
– Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen

Der Leistungskomplex 9 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 – 16 und 19 gewählt werden. Der Leistungskomplex 9 kann nicht im Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 3 – 6 sowie 8, 10 und 11 gewählt werden. Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.
beinhaltet i. d. R.
– Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/ oder situationsgerechten Lagerung in und  außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
– ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
– ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/ richten

Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar. Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.
beinhaltet i. d. R.
– Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/ oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
– ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
– ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten

Der Leistungskomplex 11 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 – 16 und 19 gewählt werden. Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.
beinhaltet i. d. R.
– Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen.
– Hilfen beim Essen und Trinken/ sonstige Mahlzeit Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes oder Joghurts.
– Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken.

Der Leistungskomplex 12 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 13 vom Pflegebedürftigen gewählt werden. Der Leistungskomplex 12 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammen-hang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) das Portionieren bzw. Kleinschneiden der Nahrung erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.
beinhaltet i. d. R.
– Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
    Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme
    ermöglichen.
– Hilfen beim Essen und Trinken/ sonstige Mahlzeit
    Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im
    Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit
    sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes
    oder Joghurts.

– Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
    Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern/ Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken.

Der Leistungskomplex 13 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 12 vom Pflegebedürftigen gewählt werden. Der Leistungskomplex 13 kann nur gewählt werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann. Der Leistungskomplex 13 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammen-hang mit der Zubereitung einer Mahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt. Der Leistungskomplex 13 kann grundsätzlich bis zu 3 x täglich vom Pflegebedürftigen gewählt werden
beinhaltet i. d. R.
– Verabreichung der Sondennahrung über:
    – Magensonde
    – Katheter – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel)
    – PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe

– Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
– Pflegebedürftigen ggf. in halbsitzende Position bringen
– Überprüfung der Lage der Sonde
– Spülen der Sonde nach Applikation
– ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems

Die Entscheidung für das Legen einer Sonde und die Art der Sondenernährung liegt beim Arzt. Die Durchführungsverantwortung der Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost. Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung. Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig über eine Perkutaneendoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall oder bei Bewusstseinsstörungen.
beinhaltet i. d. R.
– Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen
    – Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
    – Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus praeter-Beutels
    – Inkontinenzversorgung

– Kontinenztraining
    – der Blase
    – des Darms

– Hilfe bei Erbrechen

Diese Leistung ist nur neben der Leistungskomplexen 3 – 5 wählbar.
beinhaltet i. d. R.
– An- und Auskleiden, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
– Begleitung zu und von der Toilette

– Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen
    – Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung

– Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen
    – Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
    – Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus praeter-Beutels
    – Inkontinenzversorgung

– Kontinenztraining
    – der Blase
    – des Darms – Hilfe bei Erbrechen
   
– Entsorgung von Ausscheidungen
– Teilwaschen

Der Leistungskomplex 16 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 – 5 sowie 15 gewählt werden. Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der Körperpflege (Leistungskomplexen 3 – 5) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.
beinhaltet i. d. R.
– An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
    – Auswahl der Kleidung
    – ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

– Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ggf. Treppensteigen

Der Leistungskomplex 17 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 18 gewählt werden. Der Leistungskomplex 17 ist z. B. vor dem Transfer der/ des Pflegebedürftigen zu/ von einem stationären Aufenthalt oder im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflege wählbar.
beinhaltet i. d. R.
– An-/ Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
    – Auswahl der Kleidung
    – ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

– Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ggf. Treppensteigen
– Begleitung bei Aktivitäten bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen)

Dieser Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 17 gewählt werden. Es ist zu gewährleisten, dass der Pflegebedürftige unter ständiger Betreuung der Begleitperson steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht gewählt werden.
beinhaltet i. d. R.
– Aufräumen und Reinigung der Wohnung:
    – Trennen und Entsorgung des Abfalls
    – Spülen
    – Aufräumen
    – Reinigung des Bades/ der Toilette/ der Küche/ des Wohn- und Schlafbereichs
    – Staubsaugen/ Nassreinigung
    – Staubwischen

– Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten:
    – kalte Mahlzeiten
    – warme Mahlzeiten
        – warme Mahlzeiten kochen
        – Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit
    – Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen
    – Mundgerechte Zubereitung
    – Anrichten
    – Tisch decken
    – Aufräumen
    – Spülen, Trocknen und Einräumen
    – Reinigung des Arbeitsbereiches

 – Einkaufen
    – Erstellen eines Einkaufs-/ Speiseplanes
    – Das Einkaufen von
        – Lebensmitteln
        – sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
    – Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ Vorratsschrank
    – Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen (Apotheke, Post, Reinigung)

 – Pflege der Wäsche und Kleidung
 – Wechseln der Wäsche – Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes
 – Waschen der Wäsche – Aufhängen der Wäsche
 – ggf. Ausbessern – Bügeln – Einräumen Hauswirtschaftliche Versorgung Anlage 1 zum Beheizen der Wohnung
    – Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände
    – Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung)

Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme des Leistungskomplexes wird durch den Pflegebedürftigen bestimmt. Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen handelt es sich um Leistungen, die den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen. Nicht wählbar sind daher z.B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.
– Beratung
– Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung
– Mitteilung an die Pflegekasse (Formular nach § 37 Abs. 4 Satz 2 SGB XI)

Die Beratungsbesuche dienen der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegebedürftigen und häuslich Pflegenden sowie der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege.

Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die häuslich Pflegenden in Anspruch nehmen können, informiert werden. Die Beratung bezieht sich in der Regel auf:
– die Einschätzung der individuellen Pflegesituation
– die Beratung sowohl des Pflegebedürftigen als auch ggf. der häuslich Pflegenden
– die Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung; je nach individueller Bedarfslage die Durchführung einer Kurzintervention
– das Aufgreifen der Beratungsbedarfe des Pflegebedürftigen und ggf. der häuslich Pflegenden
– die Weitergabe von Informationen und Hinweisen zu und bei Bedarf eine Weitervermittlung von vorhandenen Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige und häuslich Pflegende
(zum Beispiel):
    – Pflegekurse/individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI
    – Sachleistungen zur häuslichen Pflege, Kombinationsleistung, Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag
    – Hilfs-/Pflegehilfsmittel und technische Hilfen Beratungsbesuch gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
    – Anpassung des Wohnraumes
    – Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ‚
    – Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen
    – Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen, auf die Pflegeberatung nach §7a SGB XI sowie aus  Selbsthilfegruppen

– weitere Anregungen können sich beziehen auf die Hinzuziehung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin, die Angebote anderer Leistungsträger
– Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation (Überprüfung des Pflegegrades, Verbesserung der Pflegetechnik, Vermeidung von Überlastung, Gestaltung des Pflegemixes)
– Ggf. Information über das Vorgehen bei nicht sichergestellter Pflege

Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular. Abweichend davon ist das Mitteilungsformular bei Gefahr im Verzug inklusive der Angaben zur nicht sichergestellten Pflege auch ohne Einwilligung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse weiterzuleiten. Der Beratungsbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.

qualitätsgesicherte Betreuungsleistung
allgemeine Anleitung und Betreuung
ohne Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Planung und Durchführung des individualisierten
Angebotes
Dokumentation der Durchführung mit Handzeichen

Beispiel
Die Mitarbeiterin der Caritas Ambulante Pflege kommt mittwochs von 15:00bis 17:00 Uhr und begleitet den Pflegebedürftigen zu einem Spaziergang.
Diese Zeit nutzt die Angehörige ihrerseits als wohltuende Pausenzeit für sich und genießt die freie Zeit beim Friseur, im Café oder beim Shoppen.

beinhaltet i.d.R.
– An-/ Auskleiden
    – die Auswahl der Kleidung
    – das An- und Auskleiden
    – das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

– Körperpflege
    – das Ganz- oder Teilwaschen bzw. das Duschen sowie das Waschen im Vollbad
    – die anschließende Hautpflege
    – ggf. Waschen und Trocknen der Haare
    – ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel

– Mund-/ Zahnpflege
    – die Lippenpflege
    – Zahnprothesenversorgung
    – die Mundhygiene

– Kämmen einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z. B. Flechtfrisur)
– Rasieren Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege
– Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes/ des Rollstuhles/ der Sitzgelegenheit o. ä.
– Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen
– Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/ oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln

– Hilfen/ Unterstützung bei Ausscheidungen
    – der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
    – Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung
    – Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
    – Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus praeter-Beutels
    – Inkontinenzversorgung Grundpflege – nach Zeit – Stand 1.Januar 2022

– Kontinenztraining
    – der Blase
    – des Darms

– Hilfe bei Erbrechen
– Entsorgung von Ausscheidungen

– Machen und Richten des Bettes (im Zusammenhang mit der Körperpflege)
    – ggf. Teilwechseln der Bettwäsche  Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
    – Mundgerechtes Zubereiten der vorbereiteten Nahrung
    – Hilfen beim Essen und Trinken – Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr
    – Beratung bei der Essens- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme
    – Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
– Verabreichung der Sondennahrung über
    – Magensonde/ Katheter
    – Jejunostomie (z.B. Witzel – Fistel)/ PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe
    – Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
    – Überprüfung der Lage der Sonde – Spülen der Sonde nach Applikation
    – ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems
   
– Hilfe bei der Mobilität
– Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ggf. Treppensteigen
– Begleitung bei Aktivitäten bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine
Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen)

Der Einsatz beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Wohnung/ des Hauses. Für Leistungen, die mit einer begleitenden Tätigkeit außerhalb der Häuslichkeit einhergehen, beginnt bzw. endet der Einsatz an dem vereinbarten Leistungsort.
Die Dokumentationszeit der SGB XI-Leistung ist am Leistungsort abrechenbare Zeit.
Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme dieser Leistung wird zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen im Pflegevertrag vereinbart.
Die Wegepauschalen und -gelder sind auf Grundlage des LK 21 der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung abrechenbar. Rechte und Pflichten, die sich aus den „Hinweisen zum Vergütungssystem“ der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung ergeben, sind sowohl für die Kostenträger als auch den einzelnen Leistungserbringer entsprechend bindend.
beinhaltet i. d. R.
– Allgemeine Begleitung
    – beim Spaziergang
    – beim Einkauf
    – bei Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen
    – bei Veranstaltungen der Gemeinde, Kirchgang

– Beschäftigung und Beaufsichtigung
    – Vorlesen
    – Spielen – Unterhaltungen
    – Biografiearbeit (Erinnerungsarbeit)

Betreuungsleistungen umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld und schließen insbesondere mit ein
– die Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen
– die Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/ Nachtrhythmus.

Die Betreuungsleistungen beinhalten nicht die Anleitung, Unterstützung, Hilfestellung bzw. vollständige Übernahme der Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie der Hauswirtschaft.
Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind.
Die Inanspruchnahme dieser Leistung schmälert einen ggf. bestehenden Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI nicht.
Der Einsatz beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Wohnung/ des Hauses. Für Leistungen außerhalb der Häuslichkeit beginnt bzw. endet der Einsatz an dem vereinbarten Leistungsort.
Die Dokumentationszeit der SGB XI-Leistung ist am Leistungsort abrechenbare Zeit. Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme dieser Leistung wird zwischen dem Pflegedienst und
dem Pflegebedürftigen im Pflegevertrag vereinbart. Die Wegepauschalen und -gelder sind auf Grundlage des LK 21 der Anlage 1 des
niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischenVersorgung abrechenbar.
Rechte und Pflichten, die sich aus den „Hinweisen zum Vergütungssystem“ der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung ergeben, sind sowohl für die Kostenträger als auch den einzelnen Leistungserbringer entsprechend bindend.

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SGB 5 Behandlungspflege

B6.1 Absaugen d. oberen Luftwege
Entfernen von Sekret mittels Sonde und Absauggerät oral, nasal und/ oder endotracheal (über Endotrachealtubus oder Trachealkanüle/ Tracheostoma

B6.2 Bronchialtoilette
Therapeutische Spülung der Bronchien z.B. mit physiologischer Kochsalzlösung evtl. unter Zusatz von Sekretolytika

B09 Blasenspülung
Einbringen einer Lösung unter sterilen Kautelen mittels Blasenspritze oder Spülsystem durch einen Dauerkatheter, Abfliessenlassen der Flüssigkeit und Beobachtung dieser (Farbe, Menge, Beimengungen).

B10 Blutdruckmessung
Ermittlung und Bewertung des arteriellen Blutdrucks mittels eines Blutdruckmessgeräts.

B11 Blutzuckermessung
Ermittlung und Bewertung des Blutzuckergehalts kapillaren Blutes mittels Testgerät (z.B. Glucometer).

B12 Dekubitusbehandlung
Behandlung des Dekubitus (Reinigung und Verbandwechsel (z.B. Feuchtverband, Hydrokolloid- oder Hydrogelverband) sowie
Druckentlastung.

B13 Drainagen
Behandlung des Dekubitus (Reinigung und Verbandwechsel (z.B. Feuchtverband, Hydrokolloid- oder Hydrogelverband) sowie Druckentlastung.

B14.1 Einlauf
Der Einlauf beinhaltet das Einbringen von Flüssigkeiten in den Enddarm zwecks Darmentleerung. Dazu gehört der Reinigungseinlauf und die damit ggf. verbundene digitale Ausräumung sowie die Kreislaufüberwachung einschl. Blutdruckmessung.

B14.2 Klysma / Klistier
Einbringen einer begrenzten Menge Flüssigkeit mittels Fertigampulle in den Enddarm.

B14.3 Digitale Enddarmausräumung
Manuelles Ausräumen des Enddarmes bei therapieresistenter Obstipation.

B15 Flüssigkeitsbilanzierung
Messung der Ein- und Ausfuhr von Flüssigkeiten mit kalibrierten Gefäßen, ggf. inkl. Messung von Bein- und Bauchumfang und Gewichtskontrolle.

B16.1 Infusion, i.v.
Wechseln und/oder Anhängen/ Abnehmen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zuganges nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zuganges.

B16.2 Infusion i. v. zur parenteralen Ernährung anhängen
Zubereitung / Anhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath, Spülen des Zugangs, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per Infusionsgerät) und der Füllmenge. Ggf. Verbandwechsel einschließlich Kontrolle und Beurteilung der Einstichstelle sowie Flüssigkeitsbilanzierung und Gewichtskontrolle. Bei Infusionen i. V. zur Flüssigkeitssubstitution verbleibt es bei der Anwendung der Pos. 16.1.

B16.3 Infusion i. v. zur parenteralen Ernährung abnehmen
Abnehmen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.-Zugang oder des ärztlich punktierten Port-a-cath, Durchspülen des Zugangs, Verschluss des Zugangs. Bei Infusionen i. V. zur Flüssigkeitssubstitution verbleibt es bei der Anwendung der Pos. 16.1.

B16a.1 Infusion, s.c., Legen/ Anhängen
Legen/ Anhängen einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur Flüssigkeitssubstitution mit Hautinspektion, Festlegung der Einstichstelle, Hautdesinfektion, s.c. Punktion mittels Kanüle, Fixierung der Kanüle, Anschließen der Infusion sowie Einstellen und Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge. Zusätzlich Überprüfung der Injektionsstelle auf Zeichen einer Ödembildung, Schwellung oder Rötung.

B16a.2 Infusion, s.c., Wechsel
Wechseln einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur Flüssigkeitssubstitution- ohne erneute s.c. Punktion mittels Kanüle – durch Austausch der leeren Infusionsflasche, Anhängen der vollenInfusionsflasche, sowie Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge. Zusätzlich Überprüfung der Injektionsstelle auf Zeichen einer Ödembildung, Schwellung oder Rötung.

16.a3 Infusion, s.c., Abschließendes Entfernen
Abschließendes Entfernen einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur Flüssigkeitssubstitution mit Entfernung der Kanüle sowie Abdeckung
der Einstichstelle durch Schutzauflage. Zusätzlich Überprüfung der Injektionsstelle auf Zeichen einer Ödembildung, Schwellung oder Rötung.

17 Inhalation
Anwendung von ärztlich verordneten Medikamenten, die mittels verordneter Inhalationshilfen in feinste Tröpfchen zerstäubt/vernebelt und über die Atemwege inhaliert werden.

18 Injektion
Einbringen von ärztlich verordneten Arzneimitteln mittels Hohlnadel in den Körper einschließlich Aufziehen und Dosieren (nur subkutan und
intramuskulär).

19 Injektionen, Richten von
Richten von Injektionen zur Selbstapplikation auf Vorrat.

20 Instillation
Einbringen von flüssigen Medikamenten in natürliche Körperöffnungen, Hohlorgane, Körperhöhlen.

22 Verbandswechsel bei suprapubischem Blasenkatheter
Entfernen des Verbandes, Reinigung des suprapubischem Blasenkatheter Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente, Kontrolle der Lage, Anlegen des Verbandes.

23 Katheterisierung
Die Katheterisierung umfasst das Entfernen bzw. Einlegen eines transurethralen Katheters in die Harnblase zwecks Urinentnahme.
Diese Maßnahme schließt Katheterpflege, Instillation und Spülung ein.

25 Magensonde
Legen oder Wechseln einer schlauchförmigen Verweilsonde durch Nase oder Mund über die Speiseröhre in den Magen zur Ableitung
des Magensaftes oder zur Sicherstellung der enteralen Ernährung, Kontrolle der Lage und Funktion.

26.1 Einreibung
Auftragen und Verteilen von Arzneimitteln (Salben, Emulsionen, Flüssigkeiten, Gels usw.) auf die Haut bei akuten Krankheitsbildern.

26.2 Verabreichung/ Eingeben von Medikamenten
Verabreichung/ Eingeben von Medikamenten über den Magen-/Darmtrakt, die Haut (Medikamentenpflaster) und Schleimhaut, die Nase, die Ohren, die Augen oder die Atemwege.

26.3 Richten von Medikamenten
Das Richten der Medikamente erfolgt für bestimmte Zeiträume, i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente). Die Leistung umfasst die Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der gerichteten Medikamente. Die Leistung umfasst nicht das Richten individuell verblisterter Medikamente.

26.4 Dermatologisches Bad
Bereitung von Voll- oder Teilbädern (z.B. Arm-/ Beinbad) mit medizinischen Zusätzen zur Linderung oder Heilung bei dermatologischen Krankheitsbildern.

27 Versorgung bei PEG
Entfernen des Verbandes oder Wechsel der Schutzauflage, Reinigung der Sonde, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente, Kontrolle der Fixierung, Anlegen des Verbandes.

28 Stomabehandlung
Behandlung (z.B. Desinfektion der Wunde, Wundversorgung, Behandlung mit Medikamenten, Verbandwechsel) von künstlich geschaffenen Ausgängen (z.B. Urostoma, Anus praeter) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut.

29 Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
Herausnahme der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, ggf. Behandlung des Stomas, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle und Reinigung der entnommenen Trachealkanüle

30 Pflege des zentralen Venenkatheters / Port-a-cath
Entfernen des Verbandmaterials an der Einstichstelle, Kontrolle, Versorgung und Beurteilung der Einstichstelle, sowie Aufbringen des Verbandsmaterials.

31.1 Verband anlegen / Wechseln
Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen Anlegen bzw. Wechseln von Verbänden, Wundkontrolle, Desinfektion und
Reinigung.

31.2 Verband anlegen / wechseln einschließlich Reinigungsbad oder Spülen von Wundfisteln
Versorgung von Wunden unter aseptischen Bedingungen, Anlegen bzw. Wechseln von Verbänden, Wundkontrolle, Desinfektion und Reinigungsbad oder Spülen von Wundfisteln.

31.3.1 Kompressionsverband anlegen
Anlegen eines Kompressionsverbandes z.B. nach Pütter, Fischer-Tübinger

31.5 Kompressionsstrümpfe / -strumpfhose ab Klasse 2
An- bzw. Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhose.

31.6 Stützverband anlegen
Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktionssicherung der Gelenke.

Privatleistungen (Preise auf Nachfrage)

– Übernahme der Bereitschaftspauschale als ersterAnrufpartner der Notdienst Anbieter (wie z.B. Sandersfeld) ohne gebuchte Leistungen für Pflege und Behandlungspflege
– Verwahrung des Schlüssels incl. Versicherung

Bemerkung:
Auch ohne Schlüsselverwahrung selber Preis
Auch bei auschließlich SGB 5 Leistungen

– Verwahrung des Schlüssels incl. Versicherung

Bemerkung:
bei Pflegeleistungen unter 50% der Sachkosten je Pflegegrad (z.B. 1x wtl. Duschen)

Notfall Alarmierung je angefangene halbe Stunde
– lebensrettende Sofort Maßnahmen
– ggf.. Krankenhauseinweisung

zzgl.. Anfahrt Tag 06:00Uhr – 19:59Uhr
evtl.. Leistungen SGB 11 -Diese sind entweder über Pflegegrad abrechenbar, bei nicht Kombi-Leistung oder kompletter Ausnutzung des Sachleistungsbetrags dann als Privatzahler (Ende der Notfalleinsatz Zeit)

– lebensrettende Sofort Maßnahmen
– ggf.. Krankenhauseinweisung

zzzgl. Anfahrt Tag 20:00Uhr – 05:59Uhr
evtl. Leistungen SGB 11 -Diese sind entweder über Pflegegrad ab Kombi-Leistung oder kompletter Ausnutzung des Sachleis
dann als Privatzahler (Ende der Notfalleinsatz Zeit)

– lebensrettendtäglicher Sicherheitsbesuch mit detailliertem individuellem Auftrag
(z. B. Kühlschrank voll? Lüften? Wohnung warm? Telefon o.k.?)
Leeren des Briefkastens, Entsorgen des Abfalls, nach vorheriger Besprechung, kein Kombi mit SGB 11 möglich Einsatz

Beispiel Ihre Kinder fahren in den Urlaub und wollen sicher gehen, dass auch Sie daheim gut behütet sind. Täglich kommt die Pflegekraft und
schaut nach Ihren. zzgl. Anfahrt Tag/Nacht

Bei allen für die Versorgung relevanten Ärzten und Fachärzten

– Bestellung von Rezepten und Verordnungen beim Arzt
– Abholen und Einreichen bei Apotheke, Sanitätshaus
– Beantragung der Genehmigung durch die Kasse
– Lieferung bei HB
– Büroartikel/Versandt/Porto

zzgl. Fahrtpauschale innerhalb/außerhalb Südbrookmerland

Blumen gießen evtl. düngen nur im Zusammenhang mit einem vereinbarten Hausbesuch. Ohne Hausbesuch zzgl. Fahrtkosten

Beispiel: Blumen machen die Wohnung schön! Aber die Blumenpflege ist Ihnen mit der Zeit zu beschwerlich geworden. Jetzt übernehmen

Pauschale für die Verpflegung/Verbrauch während des Aufenthalts bei KZPF/VHPF in einer Senioren Wohngemeinschaft

1) Vorbereitung und Begleitung bei der Einstufung, Stellungnahme, Erstellung RUPA und Gutachten
2) Prüfung der Plausibilität des MDK- Gutachtens und Vorbereitung der Widerspruchsbegründung pflegefachliche Stellungnahme zur Klagebegründung vor Gericht

Prüfung der Plausibilität des MDK- Gutachtens durch Fachpersonal im Büro in Form einer Beratung! Pflegefachliche Stellungnahme
(ähnlich §37.3 Beratungsgespräche)

Beispiel: Die Pflegekraft liest sich eine Einstufung nebst Gutachten vom MDK durch und gibt Ihnen eine pflegefachliche Meinung/Einschätzung

Alles Drin: Orga Karte und Orga Rezepte&Verordnungen sowie Bereitschaft incl.

Sie wünschen einen Kostenvoranschlag oder die Leistungsliste per Download?
Nehmen Sie kontakt auf und schreiben uns Ihren Wunsch! Wir melden uns bei Ihnen!

Corona Bürgertest

Adresse:

Auricher Straße 114
26624 Südbrookmerland